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Lärm - allgemeines

Der Gesetzgeber definiert Lärm als Geräusch, das andere stören, gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen kann.

Lärm ist ein subjektiver Begriff, der nicht messbar ist. Gemessen werden kann nur der Luftschall, also diejenigen Luftdruckschwankungen, die dem atmosphärischen Druck überlagert sind. Ein Geräusch wird dann als Lärm bezeichnet, wenn es als störend empfunden wird. Das Lärmempfinden ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich und hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem vom Zeitpunkt, vom Ort oder von der Einstellung des Betroffenen gegenüber dem Verursacher eines speziellen Geräusches.

Abhängig von der Art des Lärms (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Nachbarschaftslärm) sind unterschiedliche rechtliche Regelwerke anzuwenden und es gibt unterschiedliche Grenz- und Richtwerte für verschiedene Lärmarten. Eine tabellarische Übersicht über die anzuwendenden Vorschriften und die jeweiligen Grenz- und Richtwerte finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

Ausführliche Informationen zum Thema Lärm sowie zu den rechtlichen Regelungen bezüglich der oben genannten Lärmarten erhalten Sie im Internetangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Zum Schutz vor unnötigen Störungen durch geräuschintensive Haus- und Gartenarbeiten, Musizieren und Haustiere gilt in Lindau seit dem 29. April 1999 die „Verordnung über der Schutz vor Lärm in der Stadt Lindau (Bodensee)“, zuletzt geändert am 26. März 2003. Die Lindauer Lärmschutzverordnung finden Sie hier.